EMRK Protokoll Nr. 16 Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats und die Hohe Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt das ersuchende Gericht untersteht, können schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Der Präsident des Gerichtshofs kann im Interesse der Rechtspflege jeder anderen Hohen Vertragspartei oder jeder Person Gelegenheit geben, ebenfalls schriftliche Stellungnahmen abzugeben oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Quelle: Europarat
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