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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Kreiswahlvorschläge können von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierte Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelwerbern eingereicht werden. Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am neunzigsten Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Wenn ein Landesverband nicht besteht, muss die Anzeige von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des Landes liegen, entsprechend unterzeichnet sein. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 nach Eingang sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
  1. 1.
    die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    die Parteibezeichnung fehlt,
  3. 3.
    die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden oder
  4. 4.
    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am fünfundsiebzigsten Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
  1. 1.
    welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten sind oder bei welchen Parteien die Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist,
  2. 2.
    welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Feststellung ist vom Landeswahlleiter in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.
(5) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen erheben. Die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, längstens bis zum Ablauf des achtundvierzigsten Tages vor der Wahl, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
(6) Die Landesliste muss die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge enthalten. Ein Bewerber, der in einem Kreiswahlvorschlag benannt ist, kann nur in der Landesliste derselben Partei benannt werden.
(7) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen und von Landeslisten ist nicht zulässig.
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Übersicht: Abgeordnetenrechte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Rechte der Bundestagsabgeordneten, wie etwa das Antrags-, Rede, Abstimmungs-, Frage-, Auskunfts- und Teilnahmerecht (Art. 38 I 2 GG), aber auch die Statusrechte aus Art. 46 ff. GG.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)
  3. Inhalt
  4. Herleitung
  5. Umfang
  6. Weisungs- und Auftragsfreiheit
  7. Gleichheitsrecht
  8. Assoziationsrecht
  9. Mitwirkungsrechte
  10. Antragsrecht
  11. Rederecht
  12. Abstimmungsrecht
  13. Fragerecht im Parlament
  14. Allgemeine Befragung der Bundesregierung
  15. Aktuelle Stunde
  16. Große Anfrage
  17. Auskunft
  18. Schriftliche Frage
  19. Kleine Anfrage
  20. Teilnahmerecht
  21. Beeinträchtigung
  22. Rechtfertigung
  23. Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)
  24. Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)
  25. Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)
  26. Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
  27. Unzulässig: Fraktionszwang
  28. Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)
  29. Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien
  30. Indemnität (Art. 46 I GG)
  31. Immunität (Art. 46 II GG)
  32. Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)
  33. Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)
  34. Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)
  35. Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)

 

Die Rechte der Abgeordneten sind im Grundgesetz nicht explizit festgehalten. Ein Blick in die GOBT (Normen nachfolgend jeweils in Klammer dahinter) kann daher als Gedankenstütze dienen. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive lässt sich jedoch alleine aus der Kodifizierung in dieser kein eigenständiges Argument ableiten (bloß verfassungsrechtlich irrelevantes Binnenrecht des Bundestages).

  • In der Klausur wird im Rahmen der Zulässigkeit i.d.R. das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) – als statthafte Klageart zur Geltendmachung parlamentarischer Rechte gegenüber anderen Verfassungsorganen oder zur Verteidigung dieser Rechte – einschlägig sein.

  • In der Begründetheit empfiehlt es sich in der Regel – in Anlehnung an die Prüfung von Grundrechten – dreistufig zu prüfen: I. Inhalt; II. Beeinträchtigung; III. Rechtfertigung.

 

Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)

Inhalt

Herleitung

Freies Mandat der Abgeordneten: „…an Aufträge und Weisungen nicht gebunden…“ (Art. 38 I 2 GG).

 

Umfang

Weisungs- und Auftragsfreiheit

Erteilte 'Aufträge und Weisungen' gegenüber Abgeordneten, mit dem Ziel, sie zu bestimmten Handlungen zu verpflichten, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot i.Sd. § 134 BGB und sind daher nichtig.

 

Gleichheitsrecht

Es herrscht grds. formale Gleichheit aller Abgeordneten. Eine Differenzierung findet grds. nicht statt.

 

Assoziationsrecht

Die Abgeordneten haben grundsätzlich das Recht, sich frei zu Fraktionen zusammenzuschließen und in diesen zu verbleiben. Siehe hierzu ausführlich das Schema Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG).

 

Mitwirkungsrechte

[Merkwort: Die Anfangsbuchstaben der einzelnen Rechte ergeben das Merkwort „ARAFAT“.]

Antragsrecht

Grundsätzliches Recht, Anträge (Gesetzentwürfe, Änderungs- und Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen, Berichte, … vgl. § 75 GOBT) zu stellen, über die dann auch beraten und Beschluss gefasst werden muss.

 

Rederecht

Grundsätzliches Rederecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

Abstimmungsrecht

Grundsätzliches Abstimmungsrecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

Fragerecht im Parlament

Allgemeine Befragung der Bundesregierung

In Sitzungswochen entsendet die Bundesregierung Vertreter zu den wöchentlichen Sitzungen (i.d.R. die parlamentarischen Staatssekretäre oder Staatsminister der Bundesministerien) in den Bundestag, an die die Abgeordneten kurz gefasste Fragen richten können (vgl. §§ 105, 106 II GOBT).

Aktuelle Stunde

Spezifisch vom Parlament anberaumte Aussprache mit der Regierung (i.d.R. die Minister selbst) im Bundestag über ein bestimmtes bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse (vgl. § 106 I GOBT).

Große Anfrage

Die große Anfrage kombiniert die kleine Anfrage mit einer aktuellen Stunde. Sie umfasst sowohl einen schriftlichen Fragenkatalog an die Bundesregierung (vgl. § 100 GOBT) als i.d.R. auch eine Aussprache mit jener im Parlament (vgl. § 101 ff. GOBT). Sie muss nach h.M. von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).

Nicht umfasst von Art. 38 I 2 GG ist hingegen die Möglichkeit, bestimmte Mitglieder der Regierung (bestimmte Minister oder den Bundeskanzler) herbeizuzitieren.
Dieses Recht ist in Art. 43 I GG geregelt (Zitierungsrecht) und erfordert nach h.M. einen Mehrheitsbeschluss – zu dem die Opposition in der Regel nicht in der Lage ist – sodass es in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.

 

Auskunft

Schriftliche Frage

Recht eines jeden einzelnen Abgeordneten, kurze schriftliche Einzelfragen an die Bundesregierung zu stellen (vgl. § 105 GOBT).

 

Kleine Anfrage

Schriftlicher Fragenkatalog, in dem von der Bundesregierung Auskunft über einen bestimmt bezeichneten Bereich verlangt wird (vgl. § 104 I 1 GOBT). Im Unterschied zur großen Anfrage findet darüber keine Aussprache im Parlament statt (vgl. § 75 III GOBT). Sie muss jedoch nach h.M. ebenfalls von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).

 

Teilnahmerecht

Grundsätzliches Teilnahmerecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

 

 

Beeinträchtigung

Jede Verkürzung einer dieser Rechtspositionen löst eine verfassungsrechtliche Rechtfertigungspflicht aus. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Rechtspositionen (C.) sein.

 

 

 

Rechtfertigung

Eingriffe in die Abgeordnetenrechte können, wie alle anderen Eingriffe in verfassungsrechtliche Güter auch, durch kollidierende verfassungsrechtliche Rechtspositionen gerechtfertigt sein. In Frage kommen dabei insb. (jedoch nicht abschließend):

 

Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)

  • z.B. Mindestquoren für gewisse Anträge (vgl. die 5%-Klausel in § 76 GOBT)
  • z.B. Begrenzungen der Redezeiten bzw. pauschale Verteilung nach Fraktionsgröße (vgl. § 35 GOBT)
  • z.B. Kein Stimmrecht fraktionsloser Abgeordneter in den Ausschüssen (sog. beratende Ausschussmitglieder, vgl. § 57 II 2 GOBT)
  • z.B. Durchbrechung der formalen Gleichheit durch Wahl von Präsidium, Ausschussvorsitzenden u.a.

 

Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)

  • z.B. Begrenzung des Fragerechts gegenüber der Bundesregierung
  • z.B. Begrenzung des Fragerechts sowie des Auskunftsrechts von Untersuchungsausschüssen im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie aus Gründen des Staatswohls

 

Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)

Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
  • (pro) Systematik: Art. 21 GG (Recht der politischen Parteien) als Art. 38 I 2 GG entgegenstehendes Verfassungsgut; Wähler richten Wahlentscheidung nach Partei aus (unstrittig bei Zweitstimme)
  • (pro) Historie: Starke parteienstaatliche Prägung des politischen Systems der BRD
Unzulässig: Fraktionszwang
  • Abgrenzung z.T. schwierig
  • Regelmäßig gegeben, bei
    • mehr als nur unverbindlicher Einflussnahme
    • Einsatz von Druckmitteln / Zwangsmaßnahmen

 

Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)

z.B. Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutz zum Schutz freiheitlich demokratischer Grundordnung 

 

 

Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien

Indemnität (Art. 46 I GG)

Indemnität = Schutz von Abgeordneten davor, auf Grund einer Abstimmung oder im Bundestag getätigten Äußerungen gerichtlich / dienstlich verfolgt oder anderweitig zur Verantwortung gezogen werden.

  • Gilt nicht für verleumderische Beleidigungen iSd § 187 StGB (Art. 46 I 2 GG)
  • Umfasst zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit

 

Immunität (Art. 46 II GG)

Immunität = Schutz von Abgeordneten davor, ohne vorherige Genehmigung des Bundestages (Aufhebung) auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.

  • Dies gilt nicht, wenn die Verhaftung bei Begehung der Tat oder am Folgetag erfolgt
  • Schutzbereich umschließt Handlungen im und außerhalb des Bundestages sowie Verfahren, die dem Abgeordneten vor Übernahme des Mandats anhingen

 

Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)

Abgeordnete haben ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Personen und Tatsachen, die ihnen während des Mandats anvertraut wurden. Die Beschlagnahmung von Schriftstücken ist ebenfalls unzulässig.

 

Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)

 

Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)

Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.

 

Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)

Abgeordnete haben Anspruch auf eine ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung, die durch das Parlament selbst festgelegt wird und sich zurzeit an den Bezügen eines obersten Bundesrichters orientiert.

 

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