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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist.
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Als Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört.
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneiden, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(5) Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.
(6) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.
(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzung.
(8) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Beizufügen ist die gegenüber dem Kreiswahlleiter abzugebende Versicherung an Eides statt des Bewerbers einer Partei, dass er Mitglied der Partei ist, für die er sich bewirbt, und dass er keiner weiteren Partei angehört, oder dass er keiner Partei angehört. Der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer haben gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt nach den Sätzen 2 und 3 zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
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Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 44 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die Verfassungsmäßigkeit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses im Deutschen Bundestag zur Aufklärung von Tatsachen von öffentlichem Interesse im verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)
  4. Verfahren
  5. Mehrheitsenquête („das Recht“)
  6. Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)
  7. Form
  8. Unterzeichnung
  9. Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes
  10. Materielle Verfassungsmäßigkeit
  11. Aufklärung von Tatsachen
  12. Öffentliches Interesse (h.M.)
  13. Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)
  14. Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)
  15. Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes
  16. Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)
  17. Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

 

In der Regel stellen Mitglieder einer Oppositionsfraktion im Bundestag einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses durch den Bundestag.

In der Zulässigkeit wären dann zunächst die Voraussetzungen eines Organstreitverfahrens zu prüfen.

Ein möglicher Obersatz der nachfolgend ausgeführten Punkte der Begründetheit wäre: „Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ist begründet, wenn die formellen und materiellen Einsetzungsvoraussetzungen gegeben sind.“

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Zuständigkeit (Art. 44 I 1 GG)

  • Grds. Bundestag (Plenum als eigenständiges Kollegialorgan)
  • Keine Zuständigkeit des Plenums bei abdrängender Sonderzuweisung spezifischer Angelegenheiten an spezialisierte Untersuchungsausschüsse (insb. Verteidigungsausschuss, Art. 45a II, siehe diesbezüglich explizit Art. 45a III GG).

 

 

Verfahren

Art. 44 I 1 GG sieht zwei Verfahren, durch die ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden kann, vor:

Mehrheitsenquête („das Recht“)

  • Art. 44 I 1 Alt. 1 GG spricht dem Bundestag „das Recht“ zu, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Dieses Recht kann der Bundestag durch regulären Mehrheitsbeschluss nach Art. 42 II 1 GG ausüben.

Minderheitsenquête („auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“)

  • Nach Art. 44 I 2 Alt. 2 GG hat die Bundestagsmehrheit zudem „auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht“ einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
  • Nach ganz h.M. darf der Bundestag die Einsetzung in Gänze ablehnen, wenn der gesamte Untersuchungsgegenstand verfassungswidrig ist (Arg.: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG).

 

Hat der Bundestag die Befugnis zur teilweisen Ablehnung einzelner Untersuchungsgegenstände mit der Begründung der teilweisen Verfassungswidrigkeit?

  • h.M.: (+) Recht zur teilweisen Ablehnung (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 III 1 PUAG)
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz, Art. 1 III, 20 III GG; Telos: Teilweise Einsetzung ist für Minderheit (als „Minus“) besser als gänzliche Ablehnung.
  • a.A.: (-) Kein Recht zur teilweisen Ablehnung (nur „alles oder nichts“)
    (pro) Telos: Einzelne Antragsgegenstände können aus dem Zusammenhang gerissen werden / isoliert keinen Sinn ergeben; Minderheit soll selbst entscheiden können, ob sie unter diesen Umständen am Antrag festhalten oder einen neuen stellen will.

 

Befugnis zur Abänderung des Untersuchungsgegenstandes durch Mehrheitsbeschluss (ohne spezifischen Grund)

  • e.A.: (+) Abänderung durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen.
  • h.M.: (–) Keine Änderung durch Mehrheitsbeschluss möglich (vgl. dahingehend auch den einfachgesetzlichen und daher jedoch verfassungsrechtlich irrelevanten § 2 II PUAG)
    (pro) Telos: Minderheitenrecht könnte so stets untergraben werden.

 

Befugnis zur Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes (ohne spezifischen Grund) durch Mehrheitsbeschluss

  • e.A. (+) Erweiterung stets durch Mehrheitsbeschluss möglich
    (pro) Systematik: Gem. Art. 42 II 1 GG entscheidet der BT mit der Mehrheit der Stimmen (vgl. o.); Telos: Hier durch Erweiterung, aber weniger Eingriffe in die Minderheitenrechte, als durch Abänderung
  • h.M. (+/–) Erweiterung durch Mehrheitsbeschluss nur in eng begrenzten Fällen möglich
    (pro) Telos: Möglichkeit der faktischen Blockade der Untersuchungstätigkeit auch durch Ergänzung aufwendiger weiterer Untersuchungsgegenstände möglich, da Abschluss der Untersuchungen stets innerhalb einer Legislaturperiode erfolgen muss und die Zeit somit begrenzt ist (Diskontinuitätsprinzip).
    Daher Erweiterung nur möglich, wenn:
    (1) dadurch kein erheblich erhöhter Aufklärungs- und Arbeitsaufwand entsteht und
    (2) dadurch eine verzerrte Darstellung vermieden oder ein umfassendes, wirklichkeitsgetreues Bild geschaffen werden soll.

 

 

Form

Unterzeichnung

Unterzeichnung durch...

  • e.A.: Alle antragsstellenden Abgeordneten
    (pro) Beweisfunktion
  • a.A.: Fraktionsvorsitzende/r
    (pro) Praktikabilität

Bestimmtheit des Untersuchungsgegenstandes

  • Anforderung
    Der Untersuchungsgegenstand muss eine hinreichend bestimmte, aufklärungsfähige Frage enthalten.
    z.B. nicht: „Überwachung in Deutschland“; siehe stattdessen etwa den - zahlreiche präzise Fragen enthaltenden - Einsetzungsantrag zum Untersuchungsausschuss „NSA“
  • Zweck
    • Schutz der Untersuchungsbetroffenen vor Eingriffs- und Zwangsbefugnissen (Rechtsstaatsprinzip).
    • Klare Abgrenzung der Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe (Gewaltenteilung).

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Aufklärung von Tatsachen

  • Der Untersuchungsgegenstand muss auf die Aufklärung von Tatsachen mittels Beweiserhebung (vgl. Art. 44 I 1 GG) und ggf. politischer Bewertung gerichtet sein.
  • Nicht: bloße Werturteile wie z.B. „Olaf Scholz ist ein schlechter Kanzler.“

Tatsachen = Dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart (nicht: der Zukunft). 

 

 

Öffentliches Interesse (h.M.)

An Handlungen des Verhaltens einer staatlichen Behörde besteht stets ein öffentliches Interesse.

Betreffen die Untersuchungen das Verhalten von Privatpersonen, ist nach h.M. ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich (str. siehe Problembox).

Können Handlungen von Privatpersonen einen tauglichen Untersuchungsgegenstand darstellen?

  • e.A.: (+) Ja, keine zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich
    (pro) Wortlaut des Art. 44 GG nimmt keine Einschränkung vor.
  • a.A.: () Nein, unter keinen Umständen
    (pro) Telos des Art. 44 GG als Methode zur Gewährleistung der Verfassungsmäßigkeit anderer Staatsgewalten; Systematik: Quasi-gerichtliche Eingriffsmöglichkeiten des Untersuchungsausschusses in private Grundrechte; Gesetzliche Zuständigkeit für die Kontrolle der Rechtsmäßigkeit privaten Handelns liegt bei der Judikative (und teilw. Exekutive).
  • h.M.: (+/–) Ja, sofern ein öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht
    (pro) Demokratische Legitimation und besondere Kontroll- und Informationsfunktion des Bundestages.

 

 

Verfassungsmäßiger Zuständigkeitsbereich des Bundestages (Korollartheorie)

Einmal gelernt, zweimal gekonnt: Die gleichen materiellen Grenzen werden auch für das Fragerecht der Abgeordneten (abgeleitet aus dem freien Mandat in Art. 38 I 2) herangezogen.

Der Untersuchungsgegenstand muss sich auf den verfassungsmäßigen Zuständigkeitsbereich des Bundestages beschränken (Korollartheorie; vgl. § 1 III PUAG). Daraus ergeben sich nachfolgende Grenzen:

Nicht zu diesen Grenzen zählen die Immunität und Indemnität der Abgeordneten (Art. 46 GG). Diese wirken nach h.M. nur nach außen (z.B. ggü. Ermittlungsbehörden der Exekutive) und nicht nach innen (vor eigenen parlamentarischen Untersuchungen).

Horizontale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich der Legislative (Art. 20 II 2, III GG)

Begrenzung auf den Kompetenzbereich des Bundestages als Legislativorgan:

  • Klärung v. Tatsachen i.R.d. Gesetzgebungsverfahrens
  • Wahrung des Ansehens des Bundestages
  • Vorkommnisse des öffentlichen Lebens und im gesellschaftlichen Bereich (nur ausnahmsweise bei öffentlichem Interesse; s.o.)
  • Kontrolle der Regierung (Reichweite str. siehe Problembox)

 

Reichweite der Kontrollrechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung

Es ist dem Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 II 2, III GG) immanent, dass eine Gewalt die jeweils anderen kontrolliert. Das Gewaltenteilungsprinzip wird zudem an zahlreichen Stellen durchbrochen (Stichwort: Gewaltenverschränkung).

Andererseits darf es – um zu starke Machtkonzentrationen bei einer Gewalt zu verhindern – durch eine Gewalt nicht zu übermäßigen Eingriffen in die Befugnisse anderer Gewalten kommen.

Um dieses Spannungsverhältnis zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen, haben sich zwei absolute Grenzen der Kontrollbefugnisse des Bundestages gegenüber der Bundesregierung herauskristallisiert:

 

  • Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
    • Keine Auskünfte zum Kern des Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs der Bundesregierung 
    • Kein „Mitregieren“ / „Hineinregieren“ Dritter bzw. der Legislative. Dies ist jedoch grds. der Fall, wenn Auskünfte zu einem noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess erteilt werden sollen. Der Schutz umfasst hingegen in der Regel nicht bereits abgeschlossene Vorgänge.

 

  • Staatswohl (wird teilw. als eigenständiger Punkt neben der horizontalen Gewaltenteilung geprüft)
    • e.A. Keine Auskunft über Informationen, die der Geheimhaltung unterliegen
      (pro) Schutz diplomatischer Beziehungen zu Drittstaaten
      (con) Regierung entscheidet selbst über Geheimhaltung; auch Bundestag kommt die Aufgabe zu, das Staatswohl zu wahren und nicht alle ihm mitgeteilten Informationen müssen auch durch ihn veröffentlicht werden (NSU-Untersuchungsausschuss tagte z.B. häufig nicht öffentlich)
    • a.A. Dies gilt…
      • nur, solange Vorgänge noch andauern oder solange abgeschlossene Vorgänge künftige Beziehungen zu anderen Staaten beeinträchtigen können,
      • nicht, wenn ein überwiegendes Öffentlichkeitsinteresse besteht (z.B. „NSA-Affäre“),
      • nicht, wenn für die betreffenden Informationen die Geheimhaltungsvorschriften für den Bundestag (Geheimschutzordnung, die Bestandteil der Geschäftsordnung ist; strafrechtliche Sanktion des § 353b II Nr.  1 StGB; § 14 I Nr.  4, § 15, § 16 und § 18 II PUAG) nicht ausreichend sind.

 

Vertikale Gewaltenteilung: Kompetenzbereich des Bundes

Ausgenommen sind Angelegenheiten, die...

  • ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Länder und Kommunen fallen (Art. 30, 70 GG, 83 ff. GG, Art. 104 ff. GG, Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG) oder
  • ausschließlich der EU übertragen worden sind (Art. 23 GG).

 

Zeitliche Gewaltenteilung: Diskontinuitätsprinzip (Art. 39 I 2 GG)

  • Nach Neuwahlen tritt ein „neuer Bundestag“ zusammen. Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet somit mit dem Ende der Legislaturperiode.
  • Daraus folgt, dass nur Arbeit aufgenommen werden darf, sofern nicht offensichtlich aussichtslos ist, dass diese noch zeitlich rechtzeitig abgeschlossen wird.

 

Grundrechte (Art. 1 – 19 GG)

  • Reguläre Grundrechtsprüfung mit Abwägung zwischen Interesse der Allgemeinheit an parlamentarischer Untersuchung gegenüber Interesse des Einzelnen i.R.d. Angemessenheitsprüfung (4. Unterpunkt der Verhältnismäßigkeit).
  • Beachte, dass Staatsrechtsträger (wie z.B. der Bundeskanzler) sich i.d.R. nicht auf ihre Grundrechte berufen können (Konfusionstheorie: Nicht gleichzeitig Berechtigter und Verpflichteter).

 

 

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