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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Beim Kreiswahlleiter können bis zum neunundfünfzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. 
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien und Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
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Übersicht: Gewaltenteilung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Gewaltenteilung im weiteren Sinne
  3. Historie
  4. Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
  5. Gewaltenteilung im engeren Sinne
  6. Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
  7. Verfassungsrechtliche Verankerung
  8. Inhalt
  9. Grundsatz
  10. Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
  11. Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 
  12. Verfassungsrechtliche Verankerung
  13. Inhalt
  14. Zeitliche Gewaltenteilung
  15. Konstitutionelle Gewaltenteilung
  16. Dezisive Gewaltenteilung
  17. Soziale Gewaltenteilung

 

Gewaltenteilung im weiteren Sinne

Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.

 

Historie

  • Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.

  • Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:

    • Trennung
      Begrenzung
      hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen.

    • Kontrolle
      Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.

 

Absolutismus

 

Probleme

Mittel

Ziel

 

Moderne

Keine Freiheit

und Gleichheit

der Bürger

 

Machtkonzentration

Trennung

Begrenzung

 

Freiheit und Gleichheit der Bürger

Willkür

Kontrolle

Rechtsbindung

 

 

Heutige verfassungsrechtliche Verankerung

  • Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
  • Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).

 

 

Gewaltenteilung im engeren Sinne

Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative

Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.

 

 

Horizontale Gewaltenteilung

Legislative =

Gesetzgebende Gewalt,

Art. 70 ff. GG

Exekutive =

Vollziehende

Gewalt,

Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG

Judikative =

Rechtsprechende Gewalt,

Art. 92 GG

Vertikale Gewalten-teilung

Bundes-ebene

-   Bundestag

-   Bundesrat

-   Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister)

-   Bundesverwaltung

-    Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG)

Landes-ebene

-   Landes-parlamente

-   Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister)

-   Landesverwaltung

-    Landesgerichte
(insb. LVerfG, OVG, VG, OLG, LG, AG)

 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Allgemein: Art. 20 II 2 GG
  • Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
  • Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
  • Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG

 

Inhalt

Grundsatz
  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.

    • Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    • Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.

    • Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.

 

Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)

Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:

  • Funktionale Überschneidungen
    Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
    z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG

  • Personale Überschneidungen
    z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt

Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)

 

 

Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
  • Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
  • Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)

 

Inhalt

  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)

    • Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder

 

 

Zeitliche Gewaltenteilung

Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).

 

 

Konstitutionelle Gewaltenteilung

Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).

 

 

Dezisive Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).

 

 

Soziale Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.

 

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