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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Beim Kreiswahlleiter können bis zum neunundfünfzigsten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge für die Wahl im Wahlkreis (Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden. 
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind, müssen ferner von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift sowie bei Parteien und Wählergruppen deren Namen oder Bezeichnung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, angeben. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Ein Bewerber darf - unbeschadet seiner Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsmäßige Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
(4) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
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LexMea

Organstreitverfahren (Art. 91 I Nr. 1, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für Streitigkeiten von insb. obersten Bundesorganen vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund von Verletzungen ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
  6. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  7. Durch das GG übertragenes Recht
  8. Eigenes Recht
  9. Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  11. Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
  12. Frist (§ 64 III BVerfGG)
  13. Begründetheit
  14. Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
  15. Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich
  16. Beeinträchtigung / Eingriff
  17. Rechtfertigung
  18. Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung.

Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit), beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).

Aufgrund der Ähnlichkeit beider Verfahrensarten verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens). 

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)

Gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG ist das BVerfG für das Organstreitverfahren zuständig.

 

Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)

Das Organstreitverfahren ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind:

Art. 93 I Nr. 1 GG (Vorrang: lex superior)

§ 63 BVerfG

„Oberstes Bundesorgan“ (keine Aufzählung)

Aufgezählte oberste Bundesorgane

  • BPräsident
  • BPräsident
  • BT
  • BT
  • BRat
  • BRat
  • BReg
  • BReg
  • Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a GG)

h.M.: Rückgriff auf Art. 93 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts;
§ 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen: nur beispielhaft

  • Bundesversammlung (Art. 54 GG)

„Andere Beteiligte, die im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

„Teile dieser Organe, die im GG oder in der GO des BT und des BRates mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

  • BT-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 40 II GG)
  • BT-Präsident
    (Teil des BT)
  • BRats-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 52 GG)
  • BRats-Präsident
    (Teil des BRates)
  • BKanzler und BMinister
    (eigene Rechte z.B. in Art. 62 GG)
  • BKanzler und BMinister
    (Teil der BReg)
  • Fraktionen
    (eigene Rechte z.B. in Art. 53a I 2 GG,
    § 76 GOBT)
  • Fraktionen
    (Teil des BT)
  • Abgeordnete
    (eigene Rechte z.B. in Art. 38 I 2 GG)

Sind Abgeordnete nach § 63 BVerfGG parteifähig?
Standardproblem (str.), ob Abgeordnete ‚Teile‘ des BT i.S.d. § 63 BVerfGG sind: 

BVerfG: (-) Nur „ständige Gliederungen“ wie Fraktionen;

Aber h.M: Rückgriff auf Art. 93 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts; § 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen (nur beispielhaft).

  • Parteien
    (eigene Rechte z.B. in Art. 21 GG)

(-) Aber h.M.: Rückgriff auf Art. 93 I Nr. 1 GG (s.o.)

 

 

Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

  • „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ (§ 64 I BVerfGG)

  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
    • Weite Auslegung
    • Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen.

Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

 

 

Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).

Durch das GG übertragenes Recht

  • Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans (aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten).
  • Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit (s.u.) geprüft wird.

 

Eigenes Recht

Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln. 

Ist eine Prozessstandschaft im Organstreitverfahren möglich? 

BVerfG: 

  • (+) Fraktion für BT 
  • (-) MdB für Fraktion / BT

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.

Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B. Abgeordneter A hält der Abgeordneten B nie die Tür auf)

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.

  • Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
    z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung bei Parteiausschluss)
  • Keine Unmöglichkeit durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen
    z.B. Aufnahme in einen Ausschuss des BT nach Abschluss dessen Arbeiten

 

 

Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§ 64 II BVerfGG)

 

Frist (§ 64 III BVerfGG)

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsteller folglich in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.

 

Verstoß gegen Bestimmung XX des GG

Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich

Was ist von der in Rede stehenden Norm konkret umfasst?

z.B. umfasst Art. 38 I 2 GG die Freiheit des Mandats, i.e. die Freiheit keinen Weisungen unterworfen zu sein

Beeinträchtigung / Eingriff

Welche Maßnahme beeinträchtigt diese Freiheit wie genau?

z.B. die Weisung einer Fraktion auf eine gewisse Art und Weise abzustimmen

Rechtfertigung

Welche kollidierenden Rechtsgüter können diese Beeinträchtigung rechtfertigen?
z.B. die Rechte der anderen Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG, sich zu einer einheitlich und geschlossen auftretenden Fraktion zusammenzuschließen

 

Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet: 
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / des Unterlassens des Antragsgegners (§ 67 S. 1 BVerfGG).

 

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