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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste, die von 100 bzw. 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet ist, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Stirbt der Bewerber eines Kreiswahlvorschlages oder verliert er seine Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages, haben die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens bis zur Zulassung einen neuen Bewerber zu benennen. Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
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Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für Streitigkeiten zwischen Bund und zumindest einem Land vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund der Verletzung einer ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 69, 64 I BVerfGG)
  6. Antragsbefugnis (§§ 69, 64 I BVerfGG)
  7. Durch das GG übertragenes Recht
  8. Eigenes Recht
  9. Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  11. Form (§§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG)
  12. Frist (§§ 69, 64 III BVerfGG
  13. Begründetheit
  14. Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
  15. Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung. 

Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit); beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).

Aufgrund der Ähnlichkeit verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens). § 69 BVerfGG ist daher in sämtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen ab A. II. mitzuzitieren.

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG)

Gemäß Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG ist das BVerfG für den Bund-Länder-Streit zuständig.

 

 

Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)

Der Bund-Länder-Streit ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.

 

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind gem. § 68 BVerfGG:

  • …für den Bund: ausschließlich die Bundesregierung und
  • …für ein Land: ausschließlich die Landesregierung.

 

 

Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 69, 64 I BVerfGG)

  • Maßnahme oder Unterlassung“ (§ 64 I BVerfGG)
  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
    • Weite Auslegung
    • Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen

Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

 

 

Antragsbefugnis (§§ 69, 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss gem. §§ 69, 64 BVerfGG (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BverfGG).

Durch das GG übertragenes Recht

  • Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans; aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten
  • Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit geprüft wird

 

Eigenes Recht

Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln. 

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.

Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B.: Der Bund dürfe keine Gesetze erlassen, da er lediglich eine GbR sei)

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.

  • Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
    z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie Rechts- oder Fachaufsicht).
  • Keine Unmöglichkeit, durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen.

 

Form (§§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§§ 69, 64 II BVerfGG)

 

 

Frist (§§ 69, 64 III BVerfGG

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§§ 69, 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung den Antragsteller in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzt.

 

Verstoß gegen Bestimmung XX des GG

 

Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / Unterlassen des Antragsgegners (§§ 69, 67 S. 1 BVerfGG)
  • Wenn Beschluss nach Art. 84 IV 1 GG, ggf. Aufhebung des Beschlusses (Art. 84 IV 2 GG)

 

 

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