LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- a)seinen Wahlschein,
- b)in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
Prüfungsschema für die abstrakte (von einem konkreten Einzelfall unabhängige) Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder ¼ der Mitglieder des Bundestages.
Sowohl bei der abstrakten, als auch bei der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 I GG) ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.
Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.
Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).
Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.
Das BVerfG ist gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig für die abstrakte Normenkontrolle.
Antragsberechtigt sind gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG:
Tauglicher Antragsgegenstand kann gem. Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG Bundes- oder Landesrecht sein.
Bundes- oder Landesrecht jeder Rangstufe
Hierzu zählen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle alle formellen (vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren erlassenen) Gesetze sowie (von der Exekutive erlassenen) Verordnungen und Satzungen - sowohl des Bundes als auch der Länder.
Eine Beschränkung auf formelle, nachkonstitutionelle Gesetze – wie im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – findet nicht statt. Dies hat dort nämlich den Hintergrund, dass materielle und vorkonstitutionelle Gesetze von den vorlegenden Gerichten selbst verworfen werden können (siehe dort). Diese Möglichkeit steht den im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle Antragsberechtigten nicht zur Verfügung.
Es muss ein tauglicher Antragsgrund vorliegen. GG und BVerfGG stellen hier unterschiedliche Anforderungen:
§ 76 I BVerfGG
§ 76 I BVerfGG erfordert ein für nichtig halten durch die Antragsberechtigten; das BVerfG geht davon aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Konkretisierung der Verfassung handelt und wendet diesen strengeren Maßstab an.
Bevor der nachfolgende Meinungsstreit in der Klausur angesprochen wird, sollte untersucht werden, ob nicht ohnehin die strengeren Voraussetzungen des § 76 I BVerfGG erfüllt sind (Antragsberechtigte halten Norm für nichtig). Dann kann ein Streitentscheid dahinstehen.
Erst sofern diese nicht der Fall ist, sollte untersucht werden, ob § 76 I BVerfGG mit Art. 93 I Nr. 2 GG vereinbar ist.
Was ist der relevante Maßstab für die erforderliche subjektive Überzeugung der Antragsberechtigten von der Verfassungswidrigkeit?
Das Grundgesetz beansprucht Geltungsvorrang vor einfachgesetzlichen Normen (lex superior derogat legi inferiori). Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 94 II 1 GG gehalten, die Einzelheiten zu den verfassungsgerichtlichen Verfahren zu regeln. Fraglich ist, ob es sich bei § 76 I BVerfGG („für nichtig halten“) um eine zulässige Konkretisierung oder um eine unzulässige Abweichung von Art. 93 I Nr. 2 GG („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“) handelt.
h.L.: Maßstab ist jener des Art. 93 I Nr. 2 GG (weiter)
Teilansicht 1: § 76 I BVerfGG ist verfassungswidrig
§ 76 I BVerfGG stellt strengere Anforderungen als das GG und ist daher hinsichtlich dieser Verengung verfassungswidrig.
(pro) Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG ist weiter gefasst als der des § 76 I BVerfGG
BVerfGG: Maßstab ist jener des § 76 I BVerfGG (enger): § 76 I BVerfGG ist zulässige Konkretisierung des GG
(pro): Wortlaut des Art. 93 I Nr. 2 GG lässt die genauen Anforderungen an den Antragsgrund offen, § 76 I BVerfGG konkretisiert diese in zulässiger Weise; Systematik: Art. 94 II 1 GG sieht die Befugnis vor, das Verfahren (auch verengend) zu regeln.
Während Teile der Literatur dies für entbehrlich halten, verlangt das BVerfG zusätzlich ein objektives Klarstellungsinteresse.
Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln indiziert. Es fehlt insb., wenn von der Norm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (z.B. wegen zeitlicher Befristung).
Eine Prüfung erfolgt daher regelmäßig nur bei Anhaltspunkten für ein Fehlen.
Schriftform und Begründung (§ 23 I BVerfGG)
Die abstrakte Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.
Da die abstrakte Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.
Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:
BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.
Beachte bei verfassungsändernden Gesetzen den verengten Prüfungsmaßstab des Art. 79 GG:
Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG
Da es sich bei der abstrakten Normenkontrolle um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt (dient nicht der Verteidigung subjektiver Rechte, sondern der objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des einfachen Rechts), prüft das BVerfG die zur Kontrolle gestellte Norm unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, ohne an den Antragsinhalt gebunden zu sein.
Teilweise wird daher bei der Prüfung von Grundrechten auch auf den Prüfungspunkt „persönlicher Schutzbereich“ verzichtet oder eine rein potenzielle Betroffenheit (etwa von Deutschen bei Deutschengrundrechten) geprüft. In der Klausur kann hierauf verwiesen werden, es sollte jedoch besser auch auf diese Prüfungspunkte eingegangen werden.
Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:
Grundsatz
Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc)