LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.nicht amtlich hergestellt ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.