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LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
  1. 1.
    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. 3.
    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  4. 4.
    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. 5.
    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. 6.
    der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. 7.
    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  8. 8.
    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.
(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.
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LexMea

Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für Streitigkeiten zwischen Bund und zumindest einem Land vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund der Verletzung einer ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 69, 64 I BVerfGG)
  6. Antragsbefugnis (§§ 69, 64 I BVerfGG)
  7. Durch das GG übertragenes Recht
  8. Eigenes Recht
  9. Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  11. Form (§§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG)
  12. Frist (§§ 69, 64 III BVerfGG
  13. Begründetheit
  14. Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
  15. Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung. 

Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit); beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).

Aufgrund der Ähnlichkeit verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens). § 69 BVerfGG ist daher in sämtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen ab A. II. mitzuzitieren.

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG)

Gemäß Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG ist das BVerfG für den Bund-Länder-Streit zuständig.

 

 

Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (§ 68 BVerfGG)

Der Bund-Länder-Streit ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.

 

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind gem. § 68 BVerfGG:

  • …für den Bund: ausschließlich die Bundesregierung und
  • …für ein Land: ausschließlich die Landesregierung.

 

 

Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 69, 64 I BVerfGG)

  • Maßnahme oder Unterlassung“ (§ 64 I BVerfGG)
  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
    • Weite Auslegung
    • Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen

Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

 

 

Antragsbefugnis (§§ 69, 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss gem. §§ 69, 64 BVerfGG (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BverfGG).

Durch das GG übertragenes Recht

  • Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans; aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten
  • Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit geprüft wird

 

Eigenes Recht

Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln. 

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.

Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B.: Der Bund dürfe keine Gesetze erlassen, da er lediglich eine GbR sei)

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.

  • Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
    z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie Rechts- oder Fachaufsicht).
  • Keine Unmöglichkeit, durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen.

 

Form (§§ 23 I, 69, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§§ 69, 64 II BVerfGG)

 

 

Frist (§§ 69, 64 III BVerfGG

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§§ 69, 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung den Antragsteller in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzt.

 

Verstoß gegen Bestimmung XX des GG

 

Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / Unterlassen des Antragsgegners (§§ 69, 67 S. 1 BVerfGG)
  • Wenn Beschluss nach Art. 84 IV 1 GG, ggf. Aufhebung des Beschlusses (Art. 84 IV 2 GG)

 

 

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