(1) Der für die Briefwahl eingesetzte Briefwahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge und die einzelnen Landeslisten entfallen.
(2) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Für die Stimmenzählung gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß. Über die Regelung des § 30 hinaus sind Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch seine Zurückweisung gemäß Absatz 2 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. (4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.