Suche

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung ernannt. Der Landeswahlleiter ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht andere Wahlorgane zuständig sind.
(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem, zehn Beisitzern, die der Landtag aus seiner Mitte beruft, und zwei Richtern des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die der Landeswahlleiter auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts beruft. Für jeden Beisitzer und für jeden Richter ist ein Stellvertreter zu benennen. Der Landeswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer und Richter beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Landeswahlausschuss die Vorschriften der Geschäftsordnung des Landtags über die Landtagsausschüsse entsprechende Anwendung.
(3) Der Landeswahlausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. a)
    über die Möglichkeit von Parteien zur Teilnahme an der Landtagswahl von Amts wegen oder durch Anerkennung als Partei nach einer Beteiligungsanzeige zu entscheiden (§ 17a Absatz 4),
  2. b)
    über Einsprüche gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 21 Abs. 1 Satz 3) zu entscheiden,
  3. c)
    über die Zulassung der Landeslisten zu beschließen (§ 21 Abs. 3),
  4. d)
    über Beschwerden gegen die Zulassung oder Zurückweisung von Kreiswahlvorschlägen zu entscheiden (§ 21 Abs. 4),
  5. e)
    über die Zuweisung der Sitze aus den Landeslisten zu entscheiden (§ 33 Abs. 1 bis 7).
Import:
LexMea

Übersicht: Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Fragenkatalog zum gedanklichen Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?
  3. Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?
  4. Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

 

Die Wahl der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart wird in der Klausur nicht begründet. Umso treffsicherer muss die Auswahl stattfinden. Dabei helfen die nachfolgenden gedanklichen Vorfragen.

Versiertere Kandidat*innen können auch direkt einen Blick auf die Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten werfen. 

 

Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?

Handelt es sich etwa um ein Gesetz, kommen insb. die beiden Normenkontrollen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

 

Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?

Wird etwa Klarheit über die Rechte und Pflichten zweier Bundesorgane oder des Bundes und der Länder ersucht, kommen das Organstreitverfahren und der Bund-Länder-Streit in Betracht.

 

Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

Spätestens hier lassen sich die Verfahrensarten endgültig voneinander unterscheiden. Ersucht beispielsweise eine Einzelperson selbst vor dem BVerfG Rechtsschutz, kommt die (Individual-)Verfassungsbeschwerde in Frage.

 

 

I. Frage:
Was?

Maßnahme oder Unterlassung

Jeder Akt der
öffentlichen Gewalt

Gesetz

II. Frage:
Warum?

Streit über Rechte
und Pflichten
zweier Bundesorgane

 

Streit über Rechte
und Pflichten
des Bundes und der Länder

Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von Bürgern durch den Staat

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

 

III. Frage:
Wer?

Oberste Bundesorgane / andere im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Organe

= Staat v. Staat  
(Bund v. Bund)

Bund (Bundesreg.) /
Land (Landesreg.)




 

 

= Staat v. Staat:
(Bund v. Länder)

Einzelperson
(„jedermann“)



 

 

 

= Bürger v. Staat

Bundesreg. / Landesreg. /
¼ der MdBs

Gericht (Richter)

Ergebnis:
Verfahren

Organstreitverfahren,
Art. 94 I Nr. 1 GG,
§§ 13 Nr. 5,
63 ff. BVerfGG

Bund-Länder-Streit,
Art. 94 I Nr. 3 GG,
§§ 13 Nr. 7,
68 ff. BVerfGG

Verfassungsbeschwerde,
Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a,
90 ff. BVerfGG

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, 
§§ 13 Nr. 6,
76 ff. BVerfGG

Konkrete
Normenkontrolle
Art. 100 I GG,
§§ 13 Nr. 11,
80 ff. BVerfGG

 

 

 

Zuletzt bearbeitet: